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Zusammensetzung von Kommissionen


Im Universitätsgesetz 2002 ist verankert, dass universitäre Kollegialorgane einen mindestens 50%-igen Frauenanteil aufweisen müssen.
(vgl. § 20a Abs 2 UG)

Frauenquote in Universitätsgremien

*) Ein Erfüllungsgrad 2/4 bedeutet, dass zwei von insgesamt vier eingerichteten Kommissionen/Organen eine Frauenquote von 50 % aufweisen. Bei ungerader Mitgliederanzahl ist die Anzahl rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren und die Erreichung der 50 %-Quote von dieser Anzahl zu bestimmen.

Aktuelle Informationen zum Frauenanteil in Universitätsgremien gibt es in der Broschüre Zahlen. Fakten. Analysen. Chancengleichheit an der Uni Graz 2022, S. 82ff bzw. in der Wissensbilanz 2022, S. 74f.
 

Gesetzliche Grundlagen zur Zusammensetzung von Kommissionen - Auszug aus dem Universitätsgesetz


§ 20a. (1)
§ 20a gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

(2) Jedem Kollegialorgan gemäß Abs. 1 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

(3) Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Abs. 2 zu beachten.

(4) Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß § 42 Abs. 8d, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.

§ 42 (8a) Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß § 20a Abs. 2 nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung, gilt das Kollegialorgan im Hinblick auf § 20a Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.

Informationen vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen an Universitäten finden Sie hier.

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