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Pflichten und Empfehlungen für Führungskräfte, Lehrende sowie weitere im Universitätsgefüge befindliche Verantwortliche, die von Belästigung erfahren


Grundsätzlich ist immer individuell zu überlegen, was in der konkreten Situation sinnvoll ist. Standard-Muster gibt es nicht, doch ein paar allgemeine Informationen können nachfolgend gegeben werden:

  • Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet die Universität, Arbeitnehmer*innen (ebenso Bewerber*innen) und Studierende (ebenso Studienwerber*innen) vor Belästigung durch Mitarbeitende, Kolleg*innen bzw. Dritte zu schützen.
  • Die Universitäten sind verpflichtet, bei Belästigungen angemessene Abhilfe zu leisten. Es müssen also konkrete Handlungen gesetzt werden, die weitere Belästigungen wirksam verhindern.
  • Es zählt daher auch zu den Aufgaben von Führungskräften, Lehrenden und weiteren Verantwortlichen der Universität, ein Arbeits- bzw. Studienklima zu schaffen, in dem Belästigungen keinen Platz haben.
  • Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich beispielsweise der Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung und der Intimsphäre durch konkrete und präventive Abhilfe, das unverzügliche Einschreiten und die Klärung des Sachverhalts.
  • Führungskräfte, Lehrende und andere Verantwortungsträger*innen müssen angemessene Abhilfemaßnahmen schaffen, um Betroffene konkret und effektiv zu schützen.
  • Sichern Sie Beweise. Dokumentieren Sie die Vorfälle schriftlich.
  • Hilfreiche Infos: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/aktuelles-und-services/gleichbehandlungs-blog/-Abhilfe-sexuelle-Bel-stigung.html

Gerne können Sie sich bei Fragen vertraulich an uns wenden.

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