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Merkmale von Belästigung (nach dem B-GlBG) und rechtliche Bezüge

 

Verhalten aus der Sphäre der Diskriminierungstatbestände

Die belästigende Person setzt ein Verhalten aus der sexuellen Sphäre oder mit geschlechtsbezogenem Zusammenhang oder aber aus der Sphäre der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion bzw. der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
 

Würdeverletzung

Die Handlung führt zu einer Würdeverletzung der*des Betroffenen oder bezweckt diese. Die Würdeverletzung ist objektiv zu beurteilen, das Verhalten muss also von außen betrachtet herabwürdigend sein.

„Würdeverletzend ist ein Verhalten dann, wenn es eine Person herabwürdigt und diese Herabwürdigung ein gewisses Mindestmaß an Intensität überschreitet. Ob das konkret der Fall ist, ist objektiv und aus dem Zusammenhang zu beurteilen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob ein Machtgefälle und eine damit einhergehende eingeschränkte Möglichkeit sich zu wehren, ausgenutzt wurde.“ (vgl. https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/Themen/Belaestigung.html)
 

Unerwünschtheit

Ob das gesetzte Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, ist subjektiv, also abhängig vom individuellen Empfinden, zu beurteilen. Es gibt aber keine Obliegenheit der betroffenen Person, die Unerwünschtheit der belästigenden Person gegenüber erkenntlich zu machen. Schweigen ist nicht automatisch als Zustimmung zu werten. Die Verantwortung liegt bei der handelnden Person sicherzustellen, dass das Verhalten in Ordnung ist.
 

Beeinträchtigung des Arbeits- oder Studienumfeldes

Durch die unerwünschte Verhaltensweise wird eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende oder demütigende Arbeits- oder Studienumwelt für die betroffene Person geschaffen oder wird diese bezweckt.
 

Rechtliche Bezüge im Zusammenhang mit Belästigungen

Neben dienst- und arbeitsrechtlichen, sowie straf- und privatrechtlichen Regeln sind insbesondere die für die Universität Graz geltenden Normen des Gleichbehandlungsrechts (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und Satzungsteile GLP 2017) relevant und liefern Vorgaben und Schutzbestimmungen für Universitätsangehörige. Besonders die §§ 8, 8a und 16 sowie 42 Abs 2 B-GlBG sowie die §§ 24 und 45f GLP 2017 sind hervorzuheben.

Belästigung am Arbeitsplatz oder im Studium kann Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz legt fest, dass Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion bzw. der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Belästigung wird explizit als Diskriminierung deklariert und kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Die Haftung der Belästiger*innen nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist verschuldensunabhängig. Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob jemand explizit belästigen wollte oder nicht.

Eine Haftung der Universität besteht dann, wenn diese es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.

Diskriminierung per Assoziierung: Belästigung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts (vgl. § 4a Abs 5 B-GlBG) oder wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion bzw. deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung (§ 13a Abs 4 B-GlBG) belästigt wird.

Weiter besteht ein Benachteiligungsverbot nach § 20b B-GlBG, wonach Dienstnehmer*innen durch die Vertretung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen. Auch andere Dienstnehmer*innen, die als Zeugin*Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde von Dienstnehmer*innen unterstützen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

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