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FAQ des Monats: Infos, die die ausschreibende Stelle dem AKGL zur Kenntnis bringen muss

Donnerstag, 18.04.2013

 

Welche Informationen muss die ausschreibende Stelle dem AKGL jedenfalls zur Kenntnis bringen?

 

  • Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber (44).
  • Sollte auf Grund bestehender Unterrepräsentation von Frauen in der betreffenden Beschäftigungskategorie an der Organisationseinheit eine aktive Suche nach geeigneten Frauen erforderlich sein und bewirbt sich keine grundsätzlich geeignete Frau auf die Stelle, ist dem AKGL von der ausschreibenden Stelle eine schriftliche Darstellung jener Maßnahmen zu übermitteln, die gesetzt wurden, um Frauen über die Ausschreibung zu informieren und zur Bewerbung zu motivieren (45).
  • Folgende Unterlagen werden dem AKGL routinemäßig durch die Abteilung Personalwesen zur Kenntnis gebracht: Ausschreibungstext, Bewerbungslisten, Besetzungsvorschlag. 

 

 

(44) vgl § 42 Abs 6 Z 3 UG.

(45) vgl § 30 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung - Frauenförderungsplan.

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