- Besetzungsvorschläge dienen dem Zweck, dem nachfolgend entscheidenden Organ eine sachliche Grundlage zu liefern.
- Der AKGL prüft Personalauswahlverfahren in Hinblick auf Diskriminierungsfreiheit und in Hinblick auf die Beachtung allfälliger Frauenförderungsgebote. Auch in diesem Zusammenhang ist die Begründung des Besetzungsvorschlags von wesentlicher Bedeutung. Eine Diskriminierung ist nur dann einigermaßen sicher auszuschließen, wenn eine SACHLICH NACHVOLLZIEHBARE BEGRÜNDUNG vorliegt (1).
- Nachvollziehbarkeit wird regelmäßig dann vorliegen, wenn alle Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Kriterien des Ausschreibungstextes im Sinne eines objektiven und substantiierten Qualifikationsvergleichs beurteilt werden (1).
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Bei der Auswahlentscheidung spielen natürlich auch soft skills eine wesentliche Rolle. Das Ausscheiden von Bewerbungen sollte jedoch nicht ausschließlich unter Bezugnahme auf fehlende soft skills erfolgen. Um sachliche Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist auch und besonders auf die im Ausschreibungstext geforderten fachlichen Qualifikationen einzugehen. So kann die Einschätzung, eine Person sei für die Arbeit im Team nicht gut geeignet, für sich alleine uE noch kein objektives Ausscheidungskriterium darstellen. Sofern ausschließlich fehlende soft skills den Ausschlag geben sollen, wäre das eingehend und substantiiert mit Bezug auf die Erfordernisse der konkreten Stelle darzulegen.
- Ist die Anzahl der Bewerbungen hoch, kann es sich bei der Beurteilung der ausgeschiedenen BewerberInnen durchaus auch um kürzere zusammenfassende Begründungen handeln, sofern daraus hervorgeht, warum die nicht (auf dem Besetzungsvorschlag) gereihten BewerberInnen ausgeschieden wurden (1).
- Die Universität Graz bekennt sich zum Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung (2). Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage unter "Sprachliche Gleichbehandlung".
- In Bezug auf die Begründung des Besetzungsvorschlages ist es auch ratsam, den Abschnitt „Was ist aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht besonders bei der Auswahl zu beachten?“ zu berücksichtigen.
(1) vgl § 28 Abs 3 GLP 2017.
(2) vgl § 12 GLP 2017.
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