Recht hilfreich ...
… könnte die folgende Seite für Sie sein, auf der Sie eine kurze rechtliche Zusammenfassung der Aufgaben des AKGL sowie eine Auflistung einschlägiger rechtlicher Grundlagen finden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das AKGL-Büro-Team gerne zur Verfügung!
Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die in Bundesgesetzblatt und Mitteilungsblatt der Universität Graz kundgemachten Texte.
Der AKGL rechtlich kurz erklärt
Aufgabe des AKGL ist es, Diskriminierungen durch Universitätsangehörige entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichbehandlung sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen (§ 42 Abs 1 UG). Ferner ist der AKGL mit Fragen der Frauenförderung befasst (§ 42 Abs 1 UG iVm § 41 Abs 2 B-GlBG). Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem AKGL weitgehende Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Die Mitglieder des AKGL sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (vgl. Art 81c B-VG, § 42 Abs 3 UG). Seine Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit (vgl. Art 20 Abs 3 B-VG, § 48 UG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (vgl. § 42 Abs 3 UG).
Gesetze und Co.
Stand 2015
Stand 2018
Stand 2010
Stand 2021
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Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
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