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Universität Graz Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Neuigkeiten FAQ des Monats: Was ist aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht besonders bei der Auswahl zu beachten?
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Mittwoch, 11.03.2015

FAQ des Monats: Was ist aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht besonders bei der Auswahl zu beachten?

  • Grundsätzlich darf bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses niemand diskriminiert werdenauf Grund(46)  

- des GESCHLECHTS

- der ETHNISCHEN ZUGEHÖRIGKEIT

- der RELIGION

- der WELTANSCHAUUNG

- des ALTERS

- der SEXUELLEN ORIENTIERUNG

 

  • OBJEKTIVE ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE UND QUALIFIKATIONSKRITERIEN liefert der Ausschreibungstext(47).

 

  • Nach dem B-GlBG dürfen insbesondere folgende Kriterien bei der Auswahlentscheidung nicht diskriminierend herangezogen werden(48):

- bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

- bestehende oder frühere Teilbeschäftigung

- bestehende oder frühere Herabsetzung der Wochendienstzeit

- Lebensalter

- Familienstand

- Eigene Einkünfte von Ehegattin oder Lebensgefährtin bzw Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers bzw einer Bewerberin

- Zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen

 

  • Durch den Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz VERPÖNTE AUSWAHLKRITERIEN(49):

- Auswahl- und Bewertungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren(50). Es dürfen keine Kriterien herangezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für weibliche Beschäftigte bzw Bewerberinnen ergibt(51).

- Im Ausschreibungstext nicht genannte Kriterien dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.  

 

Hilfskriterien(52):

* Entwicklung von Hilfskriterien ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist.

* Solche Hilfskriterien dürfen nicht unsachlich sein.

* Von den im Ausschreibungstext genannten Kriterien darf durch die Entwicklung von Hilfskriterien nicht abgegangen werden.

* Die Hilfskriterien müssen ein taugliches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen.

* Hilfskriterien müssen einen Bezug zur künftigen Aufgabenerfüllung haben.

* Hilfskriterien dürfen sich nicht an einem diskriminierenden, stereotypen Rollenverständnis der Geschlechter orientieren.

* Werden Hilfskriterien herangezogen, ist die Notwendigkeit dafür und die so zu Stande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem AKGL zusätzlich zu begründen.

 

- Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen Bewerberinnen bzw Bewerber nicht benachteiligen(53).

- Außeruniversitäre Qualifikationen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen(54).

 

  • VORRANGIGE AUFNAHME von Bewerberinnen bei bestehender Unterrepräsentation von Frauen bei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber (Ausnahme: In der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen)(55).


Linktipp: Leitfaden zur Personalauswahl der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung: http://www.uni-graz.at/kffwww/leitfaeden/pdf/personalauswahl-jun06.pdf

 

(46) vgl §§ 4 Z 1 und 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG.

(47) vgl § 27 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(48) vgl § 5 B-GlBG.

(49) vgl § 32 Abs 4, § 33 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(50) vgl § 32 Abs 4, 2. Satz Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(51) vgl § 33 Abs 2 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(52) vgl § 33 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(53) vgl § 33 Abs 4 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(54) vgl § 33 Abs 5 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.

(55) vgl § 26 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz; § 11b B-GlBG.

 

Weitere FAQs zum Thema Personalauswahlverfahren und Gleichbehandlung finden Sie hier.

Link: http://akgl.uni-graz.at/de/ueberblick/faq-personalauswahlverfahren-gleichbehandlung/#c27933

 

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