- Grundsätzlich darf bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses niemand diskriminiert werdenauf Grund(46)
- des GESCHLECHTS
- der ETHNISCHEN ZUGEHÖRIGKEIT
- der RELIGION
- der WELTANSCHAUUNG
- des ALTERS
- der SEXUELLEN ORIENTIERUNG
- OBJEKTIVE ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE UND QUALIFIKATIONSKRITERIEN liefert der Ausschreibungstext(47).
- Nach dem B-GlBG dürfen insbesondere folgende Kriterien bei der Auswahlentscheidung nicht diskriminierend herangezogen werden(48):
- bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
- bestehende oder frühere Teilbeschäftigung
- bestehende oder frühere Herabsetzung der Wochendienstzeit
- Lebensalter
- Familienstand
- Eigene Einkünfte von Ehegattin oder Lebensgefährtin bzw Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers bzw einer Bewerberin
- Zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen
- Durch den Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz VERPÖNTE AUSWAHLKRITERIEN(49):
- Auswahl- und Bewertungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren(50). Es dürfen keine Kriterien herangezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für weibliche Beschäftigte bzw Bewerberinnen ergibt(51).
- Im Ausschreibungstext nicht genannte Kriterien dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Hilfskriterien(52):
* Entwicklung von Hilfskriterien ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist.
* Solche Hilfskriterien dürfen nicht unsachlich sein.
* Von den im Ausschreibungstext genannten Kriterien darf durch die Entwicklung von Hilfskriterien nicht abgegangen werden.
* Die Hilfskriterien müssen ein taugliches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen.
* Hilfskriterien müssen einen Bezug zur künftigen Aufgabenerfüllung haben.
* Hilfskriterien dürfen sich nicht an einem diskriminierenden, stereotypen Rollenverständnis der Geschlechter orientieren.
* Werden Hilfskriterien herangezogen, ist die Notwendigkeit dafür und die so zu Stande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem AKGL zusätzlich zu begründen.
- Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen Bewerberinnen bzw Bewerber nicht benachteiligen(53).
- Außeruniversitäre Qualifikationen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen(54).
- VORRANGIGE AUFNAHME von Bewerberinnen bei bestehender Unterrepräsentation von Frauen bei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber (Ausnahme: In der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen)(55).
Linktipp: Leitfaden zur Personalauswahl der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung: http://www.uni-graz.at/kffwww/leitfaeden/pdf/personalauswahl-jun06.pdf
(46) vgl §§ 4 Z 1 und 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG.
(47) vgl § 27 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(48) vgl § 5 B-GlBG.
(49) vgl § 32 Abs 4, § 33 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(50) vgl § 32 Abs 4, 2. Satz Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(51) vgl § 33 Abs 2 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(52) vgl § 33 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(53) vgl § 33 Abs 4 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(54) vgl § 33 Abs 5 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(55) vgl § 26 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz; § 11b B-GlBG.
Weitere FAQs zum Thema Personalauswahlverfahren und Gleichbehandlung finden Sie hier.
Link: http://akgl.uni-graz.at/de/ueberblick/faq-personalauswahlverfahren-gleichbehandlung/#c27933