Aktuelles & Wissenswertes zu Personalauswahlverfahren und Gleichbehandlung
1. Welche offenen Stellen müssen ausgeschrieben werden?
Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen an der Universität sind auszuschreiben (1).
Dies gewährleistet unter anderem, dass alle potenziellen InteressentInnen ihr Interesse bekunden können und damit der ausschreibenden Stelle bekannt werden. Außerdem kann das Personalauswahlverfahren dadurch objektiviert werden, da die Auswahl sachlich anhand der Kriterien des Ausschreibungstextes zu treffen ist. Von der Ausschreibungsverpflichtung ausgenommen sind gemäß § 107 Abs 2 UG Lehraufträge und zeitlich befristete Drittmittelprojekte.
(1) vgl § 107 Abs 1 UG, § 7 Abs 1 B-GlBG.
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