Wurden keine oder keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um qualifizierte Frauen zur Bewerbung zu motivieren und hat sich keine grundsätzlich geeignete Frau beworben, ist die Ausschreibung zu wiederholen(16).
Auch im Falle einer 2. Ausschreibung sind die Maßnahmen zur aktiven Suche nach geeigneten Frauen durchzuführen(17).
(16) vgl § 30 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(17) vgl § 30 Abs 3 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
Weitere FAQs zum Thema Personalauswahlverfahren und Gleichbehandlung finden Sie hier.
Link: http://akgl.uni-graz.at/de/ueberblick/faq-personalauswahlverfahren-gleichbehandlung/#c27498