Was ist aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht besonders bei der Auswahl zu beachten?
- Grundsätzlich darf bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses niemand diskriminiert werden
auf Grund (46)
- des GESCHLECHTS
- der ETHNISCHEN ZUGEHÖRIGKEIT
- der RELIGION
- der WELTANSCHAUUNG
- des ALTERS
- der SEXUELLEN ORIENTIERUNG.
- OBJEKTIVE ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE UND QUALIFIKATIONSKRITERIEN liefert der Ausschreibungstext (47).
- Nach dem B-GlBG dürfen insbesondere folgende Kriterien bei der Auswahlentscheidung nicht diskriminierend herangezogen werden (48):
- bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
- bestehende oder frühere Teilbeschäftigung
- bestehende oder frühere Herabsetzung der Wochendienstzeit
- Lebensalter
- Familienstand
- Eigene Einkünfte von Ehegattin oder Lebensgefährtin bzw Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers bzw einer Bewerberin
- Zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen
- Durch den Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz VERPÖNTE AUSWAHLKRITERIEN (49):
- Auswahl- und Bewertungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren (50). Es dürfen keine Kriterien herangezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für weibliche Beschäftigte bzw Bewerberinnen ergibt (51).
- Im Ausschreibungstext nicht genannte Kriterien dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Hilfskriterien (52):
* Entwicklung von Hilfskriterien ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist.
* Solche Hilfskriterien dürfen nicht unsachlich sein.
* Von den im Ausschreibungstext genannten Kriterien darf durch die Entwicklung von Hilfskriterien nicht abgegangen werden.
* Die Hilfskriterien müssen ein taugliches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen.
* Hilfskriterien müssen einen Bezug zur künftigen Aufgabenerfüllung haben.
* Hilfskriterien dürfen sich nicht an einem diskriminierenden, stereotypen Rollenverständnis der Geschlechter orientieren.
* Werden Hilfskriterien herangezogen, ist die Notwendigkeit dafür und die so zu Stande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem AKGL zusätzlich zu begründen.
- Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen Bewerberinnen bzw Bewerber nicht benachteiligen (53).
- Außeruniversitäre Qualifikationen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen (54).
- VORRANGIGE AUFNAHME von Bewerberinnen bei bestehender Unterrepräsentation von Frauen bei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber (Ausnahme: In der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen) (55).
Linktipp: Leitfaden zur Personalauswahl der Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung: http://www.uni-graz.at/kffwww/leitfaeden/pdf/personalauswahl-jun06.pdf
(46) vgl §§ 4 Z 1 und 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG.
(47) vgl § 27 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(48) vgl § 5 B-GlBG.
(49) vgl § 32 Abs 4, § 33 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(50) vgl § 32 Abs 4, 2. Satz Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(51) vgl § 33 Abs 2 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(52) vgl § 33 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(53) vgl § 33 Abs 4 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(54) vgl § 33 Abs 5 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz.
(55) vgl § 26 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan der Universität Graz; § 11b B-GlBG.