Das Argument 'Überqualifikation' alleine genügt grundsätzlich nicht, um BewerberInnen auszuscheiden, wenn diese an sich die Kriterien der Ausschreibung erfüllen. Erst wenn auch das Nicht-Erfüllen von erforderlichen Qualifikationen hinzu kommt, ist dies als Begründung nachvollziehbar.
Ein Ausscheiden mit der alleinigen Argumentation einer 'Überqualifikation' führt also nicht per se zur sachlichen Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung, denn diesfalls wäre noch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit die/der BewerberIn die Ausschreibungskriterien erfüllt.
Bsp: Ausgeschrieben ist eine Office-Management-Stelle mit den Erfordernissen einschlägige kaufmännische Ausbildung und mehrjährige Büroerfahrung. EinE BewerberIn hat nach der HAK-Matura viele Jahre in einem Unternehmen das Sekretariat geführt, berufsbegleitend Psychologie studiert und das Studium abgeschlossen. Ein Ausscheiden mit der Begründung 'überqualifiziert', würde dieser Bewerbung nicht gerecht werden. Hätte die/der BewerberIn hingegen nach der HAK-Matura Psychologie studiert und keine Office-Erfahrung erworben, wäre die Bewerbung wegen Nicht-Erfüllung des Kriteriums "mehrjährige Büroerfahrung" auszuscheiden, also wegen 'Nicht-Qualifikation' und ebenfalls nicht wegen 'Überqualifikation'.
Es geht also im Prinzip nur um die Nicht-Erfüllung bzw Erfüllung der Ausschreibungskriterien.
Wesentlich ist also wie immer eine kurze nachvollziehbare Begründung in Bezug auf die Qualifikation der Ausgeschiedenen in Hinblick auf die Kriterien des Ausschreibungstextes.
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