Die Verpflichtung zur Motivierung von qualifizierten potentiellen Kandidatinnen zur Bewerbung, die Verpflichtung zur nachweislichen Suche nach geeigneten Frauen sowie die Regeln zur Wiederholung der Ausschreibung (sofern sich keine geeigneten Frauen beworben haben) sind besondere Frauenförderungsmaßnahmen, welche ausschließlich im Falle der Unterrepräsentation von Frauen zur Anwendung gelangen (15).
(15) vgl §§ 28-30 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
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