- Der Ausschreibungstext ist so formuliert, dass er Frauen und Männer gleichermaßen betrifft (1).
- Der Ausschreibungstext enthält keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (2).
- Der Ausschreibungstext ist geschlechtergerecht formuliert (3).
- Der Ausschreibungstext ist so formuliert, dass er zu keiner Diskriminierung einer Person auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung führt (4).
- Der Ausschreibungstext kann als objektive Entscheidungsgrundlage für das Auswahlverfahren dienen. Sämtliche Aufnahmeerfordernisse, ein umfassendes Anforderungsprofil und nachvollziehbare hinreichend detaillierte Qualifikationskriterien sind enthalten (5).
- Der Ausschreibungstext ist nicht in der Weise überspezifiziert, dass er den potentiellen BewerberInnenkreis zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten Person bzw eines Geschlechts unsachlich einschränkt (6).
- Folgender Text wird von der Abteilung Personalwesen den Ausschreibungstexten im Mitteilungsblatt vorangestellt:
„Die Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.“ (7)
- Folgender Text wird den Ausschreibungstexten im Mitteilungsblatt von der Abteilung Personalwesen vorangestellt:
„Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Dabei gilt: Wenn Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, vorhanden sind, sind diese solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten innerhalb der jeweiligen personalrechtlichen Kategorien an der Universität mindestens 50% beträgt.“ (8)
- Betrifft der Ausschreibungstext eine Führungsposition oder eine Professur, ist Kompetenz im Bereich des Gender Mainstreaming als ein Auswahlkriterium genannt (9).
(1) vgl § 7 Abs 2 B-GlBG.
(2) vgl § 27 Abs 7 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(3) vgl § 27 Abs 2 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(4) vgl § 15 Abs 1 B-GlBG.
(5) vgl § 27 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(6) vgl § 27 Abs 7 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(7) vgl § 27 Abs 3 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(8) vgl § 27 Abs 3 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(9) vgl § 27 Abs 5 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.