Wie ist eine aktive Suche nach geeigneten Frauen zu gestalten?
- Die aufnehmende Universitätseinrichtung oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nachweislich und aktiv nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen (18). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Institutsleiterin bzw der Institutsleiter (Fakultäten) bzw die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter (Administration und Dienstleistungen) bzw die Berufungskommission die Durchführung von geeigneten Maßnahmen zu veranlassen und zu verantworten hat.
- Es ist ein Nachweis über die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zum Akt zu nehmen (19).
- Wenn sich keine grundsätzlich geeignete Frau auf die Stelle beworben hat, ist dem AKGL eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln (20).
- In den Richtlinien des AKGL zur Wiederholung der Ausschreibung sind Maßnahmen-Vorschläge festgehalten, deren Durchführung der AKGL jedenfalls als ausreichende aktive Suche nach geeigneten Bewerberinnen wertet. Dabei wird zwischen Professuren, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen bzw MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb, allgemeinem Universitätspersonal mit abgeschlossenem Hochschulstudium und allen übrigen Stellen differenziert.
(18) vgl § 29 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(19) vgl § 29 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.
(20) vgl § 30 Abs 1 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan.