Artikel 8 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung“ 2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“ 3. In § 4 wird die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt. 4. In § 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegattin“ der Ausdruck „ , der eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „, des eingetragenen Partners“ eingefügt. 5. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt: „Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“ 6. § 20 Abs. 1 dritter Satz entfällt. 7. § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt. 8. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.“ 9. § 20 Abs. 2 lautet: „(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“ 10. § 20 Abs. 3 lautet: „(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“ 11. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt: „Dialog mit Nichtregierungsorganisationen § 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.“ 12. § 23a Abs. 5 letzter Satz lautet: „Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.“ 13. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach § 8 oder eine behauptete Belästigung nach den §§ 8a oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“ 14. Dem § 47 wird folgender Abs. 22 angefügt: „(22) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ |